Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der am 26.12.1950 in Bottrop gegründete Verein führt den Namen
DJK Olympia Bottrop 1950.
Er hat seinen Sitz in Bottrop-Boy und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bottrop eingetragen. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
- Zweck des Vereins, ist die Förderung des Tischtennissportes sowie der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist unpolitisch. Er lehnt jede politische Betätigung bei seinen Veranstaltungen durch Fremde oder seine Mitglieder ab.
- Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. (Bottrop).
§ 2 Mitgliedschaft
- Der Verein ist Mitglied
- des Westdeutschen Tischtennisverbandes e.V.
- des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V.
- des Stadtsportbundes e. V.
- des DJK Bundesverbandes (Diözesanverband Essen) e.V.
Er steht mit gleichen Rechten und Pflichten in deren Satzungen.
- Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Austritt des Mitglieds
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt erfolgt zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) und muss dem Vorstand 4 Wochen vorher mitgeteilt werden. - Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied nach zweimaliger, erfolgloser, schriftlicher Anmahnung den Mitgliederbeitrag nicht gezahlt hat.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu geben.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
Zur Zeit betragen die Beiträge fürSchüler bis 14 Jahre € 4,00 Jugend bis 18 Jahre € 4,00 Erwachsene ab 18 Jahre € 8,00 Familienbeitrag € 11,00 Die Beiträge sind im voraus zu zahlen.
Die Mitgliederbeiträge werden per Lastschrift einmal jährlich eingezogen.
Mitglieder, die ihre Beiträge nicht über Lastschrift einziehen lassen, können Ihre Zahlungen per Überweisung auf das Vereinskonto vornehmen.
Dafür gelten folgende Zahltermine:vierteljährliche Zahlung: 15.02., 15.05., 15.08., sowie 15.11. halbjährliche Zahlungen: 15.02. und 15.08. jährliche Zahlung: 15.02. - Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall, von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Versammlung einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. - Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Der Termin für die Antragstellung wir in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn die Teilnahme an der laufenden Mitgliederversammlung unter 70 % der erschienenen Mitglieder absinkt. - Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit ⅔ Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. - Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist von der Versammlungsleitung und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterschreiben und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entgegennahme des Berichtes des Jugendwartes.
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Bestätigung des Jugendvorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem geistlichen Beirat (ohne Wahl)
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Geschäftsführer
- dem 2. Geschäftsführer
- dem Kassenwart
- dem Jugendwart
- dem Schülerwart
- dem Damen- und Mädchenwart
- dem IT-Wart
Ehrenvorsitzende haben im Vorstand Sitz und Stimme.
Innerhalb des Vorstandes hat jedes Mitglied auch bei Wahrnehmung mehrerer Ämter nur 1 Stimmrecht. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam. - Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Beim vorzeitigen Ausscheiden von Amtsträgern wird ein Nachfolger kommissarisch durch den Vorstand bestellt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden des 1. Vorsitzenden muss auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden. - Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Jugend des Vereins
- Die Jugend führt und verwaltet sich laut Satzung des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in Verbindung mit dem Vereinsvorstand.
- Alles Weitere regelt die Jugendordnung.
§ 11 Kassenprüfung
- Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
- Die Prüfung der Kassenführung muss wenigstens einmal im Jahr stattfinden.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von wenigstens ¾ der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Die Auflösung kann nur von einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss muss mit ⅔ Mehrheit gefasst werden. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an:
Pfarrei St. Peter, Bottrop Sie hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit zu verwenden.
§ 13 Anlagen
- Anlagen dieser Satzung sind:
- die Jugendordnung
- die Ehrenordnung
Die Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.05.2016 in Kraft.
1. Vorsitzender | 2. Vorsitzender |
Mit Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die Satzung vom 01.06.1974 und die Änderungen vom
26.05.1975, 08.06.1979, 25.05.1993 und 04.05.1996.